- seit 1918 -
Rohrbruch?
Kein warmes Wasser?
Die Heizung bleibt kalt?
Es ist Wochenende?
Weihnachten?
Wir sind auch
dann für
unsere Kunden da, wenn andere längst
Feierabend
gemacht haben!
0203 661169
02852 5053169
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Stand 1. Juni 2019
© Jochem Knörzer |
AGB -
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Dipl. Ing. G. Knörzer
e. K.
„Verbraucher“ ist jede natürliche
Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). § 1
Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns durchzuführenden
Aufträge und Verkäufe sind die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Etwaige, von diesen Bedingungen
abweichende Regelungen gelten nur, sofern sie von uns
schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in
Textform (§126b BGB) bestätigt worden sind. Der Text kann
herunter geladen oder ausgedruckt werden.
§ 2
Angebote/Kostenschätzungen und Unterlagen
(1.) Unsere Angebote/Kostenschätzungen sind grundsätzlich
freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot/Kostenschätzung
von uns vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist es
für die Zeit von 6 Wochen nach Erstellung bindend. Von uns
erstellte Angebote/Kostenschätzungen sind unser geistiges
Eigentum, eine Vervielfältigung ist ausdrücklich untersagt!
(2.) Wir geben keine Beschaffenheit - oder Haltbarkeitsgarantie
für Waren sowie Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in
Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Käufer
kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene
Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine
bestimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu
werten ( 3.) Warenproben, Modelle, Zeichnungen,
Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen
ohne unsere Zustimmung dritten Personen nicht zugänglich
gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages
unverzüglich an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Eventuell
erstellte Vervielfältigungen sind ebenfalls zu vernichten. (
2.) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Verbraucher
zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen. Der Unternehmer hat die hierzu notwendigen Unterlagen
dem Verbraucher auszuhändigen.
§ 3 Lieferzeit,
Lieferort und Gefahrübergang (1.) Die Einhaltung der
Liefer-/Ausführungszeit setzt die Einhaltung etwaiger
Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte
Teilzahlungsverpflichtungen, voraus. Für
Liefer-/Ausführungsverzögerungen in Folge von höherer Gewalt
oder anderen Unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden
Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer
keine Haftung. Die Liefer-/Ausführungsfristen verlängern
sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, der
Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen
das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelungen ( §§
437 Nr. 2, 440 BGB ), insbesondere weil der ursprüngliche
Liefertermin nicht eingehalten werden konnte.
Teillieferungen/-ausführungen sind zulässig, soweit sie dem
Käufer zumutbar sind. ( 2.) Lieferungen/Arbeitsbeginn
erfolgen ab Standort unserer Firma auf Kosten und Gefahr des
Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein Verbraucher
ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit
Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer über. ( 3. )
Ist Lieferung frei Anlieferung vereinbart, so obliegt das
Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort
werden für Lastwagen und Anhänger befahrbare Anfahrwege
vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des
Käufers den befahrbaren Anfahrweg, so haftet der Käufer für die
hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu
vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeit / Standzeiten
werden berechnet. ( 4. ) Bei Lieferung geht die Gefahr
bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit
Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der
Montageleistung oder Inbetriebnahme durch den Kunden über. (
5. ) Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in
Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
§ 4 Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung
abzunehmen. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger
Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
Reparaturarbeiten gelten nach Fertigstellung als abgenommen.
§ 4.1 Preise ( 1.) Für erforderliche/notwendige
Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden
Zuschläge berechnet. (www.knorzergmbh.de/servicepreise) (
2.) Rüstzeiten sind in den Fahrtkosten nicht enthalten
und werden auf Stundenlohnbasis abgerechnet.
(www.knorzergmbh.de/servicepreise) ( 3.) Soweit
erforderlich, werden Strom-. Gas- oder Wasseranschluss dem
Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
§ 4.2 Zahlungsbedingungen und Verzug (1.) Alle
Preise gelten ab Firmensitz -netto- zzgl. Fahrtkosten zzgl.
ausgewiesener Mehrwertsteuer, bei Material Verpackung, Fracht /
Porto bzw. ab Lager. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so
gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder
ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten
für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt. ( 2. )
Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr
sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Käufer
weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten
nach Vertragsabschluss geliefert wird. ( 3. ) Nach Lieferung
oder Bereitstellung der Ware bzw. Abnahme des Werkes sind
Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind zu
beschleunigen und vom Käufer ohne jeden Abzug ( Skonto , Rabatt
), spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt an den
Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 10–Tages- Frist befindet
sich der Käufer im Verzug, soweit kein
Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt. ( 4. )
Die Annahme von Wechsel oder Schecks behalten wir uns vor.
Erfolgt unsere Annahme, werden die nur erfüllungshalber
angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu
Lasten des Zahlungspflichtigen. ( 5. ) Der Käufer kann nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen.
§ 5 Sachmängel –
Verjährung ( 1.) Soweit der Hersteller in seinen
Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer
besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines
Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden
diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten
Beschaffenheit des Werkvertrages. ( 2.) Im Falle der
Neuerrichtung verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers
entsprechend VOB in zwei Jahren ab Abnahme bei Abschluss
eines Werkvertrages zur Herstellung eines Bauwerks.
In Fällen der Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an
einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie nach Art und Umfang
für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des
Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten
Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden, gilt die
gesetzliche Herstellergewährleistung. ( 3.) Die
Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1
Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b)ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme
bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-,
Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-,
Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die nach Art und Umfang
keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand,
Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige
Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz
eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB) oder
bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche
oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie
bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen. (
4.) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel
ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder
gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter sowie durch
normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen)
entstanden sind. ( 5.) Kommt der Unternehmer einer
Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht oder es stellt sich heraus, dass ein
Mangel an der werkvertraglichen Leistung objektiv nicht
vorliegt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers
zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die
üblichen Sätze. (www.knorzergmbh.de/servicepreise)
§
6 Versuchte Instandsetzung Wird der Unternehmer mit der
Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt
(Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt
werden, weil a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum
vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder b) der
Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem
Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden
kann, oder c) im Notdienstbereich das notwendige Ersatzteil
nicht zu bekommen ist (Öffnungszeiten Hersteller bzw. Handel)
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen
des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die
Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder
Risikobereich des Unternehmers fällt.
§ 7
Eigentumsvorbehalte ( 1. ) Soweit kein Eigentumsverlust
gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das
Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis
zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Veräußert der Käufer, der kein Verbraucher ist, den
Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offen zu legen. Ferner
darf der Käufer, der kein Verbraucher ist, mit seinem Abnehmer
kein Abtretungsverbot vereinbaren. Werden die Rechte des
Verkäufers beeinträchtigt z.B. durch Pfändungen, muss der
Käufer dies uns sofort schriftlich anzeigen.
§ 8
Schadensersatz Schadensersatzforderungen gegen den
Verkäufer sind ausgeschlossen, sofern der Verkäufer nicht eine
Kardinalpflicht verletzt oder nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig handelte.
§ 9 Datenschutz ( 1 ) Die
für die Bestellabwicklung notwendigen Daten werden im Einklang
mit den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet und
gespeichert. Sofern für die Bestellabwicklung nötig, werden
die Daten gegebenenfalls an verbundene Unternehmen sowie Dritte
zur Bestellabwicklung eingeschaltete Unternehmen weitergegeben.
Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Der
Verkäufer ist berechtigt, die persönlichen Daten zum Zwecke der
Kreditprüfung und der Bonitätsüberwachung im Rahmen eines
Datenaustausches an verbundene Unternehmen zu übermitteln.
Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, seine persönlichen Daten
der SCHUFA zu übermitteln. ( 2 ) Der Kunde hat ein Recht auf
Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und
Löschung seiner gespeicherten Daten.
§ 10
Schlussbestimmungen ( 1 ) Änderungen und Ergänzungen der
AGB gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
( 2 ) Sollte eine Bestimmung vorgenannter Vertragsbindungen
unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen
oder einer vorhanden Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen
Zweck der Vereinbarung nahe kommende Regelung ein. ( 3 )
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Sitz der
Firma Dipl. Ing. G. Knörzer, wenn der Kunde Kaufmann ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Hat der private Endverbraucher keinen Wohnsitz
innerhalb der Europäischen Union, so ist unser Geschäftssitz
der Gerichtsstand. Im Verkehr mit Endverbrauchern innerhalb
der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des
Endverbrauchers anwendbar sein, sofern es sich zwingend um
verbraucherrechtliche Bestimmungen handeln.
Stand 01.
Januar 2010
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