AGB             
   Heizung-Sanitär-Technik                                                             Home  

- seit 1918 -

Rohrbruch?
Kein warmes Wasser?
Die Heizung bleibt kalt?
Es ist Wochenende?
Weihnachten?


Wir sind auch dann für
unsere Kunden da, wenn andere längst
Feierabend gemacht haben!


0203 661169
02852 5053169
0171  7208437





Stand 1. Juni 2019 © Jochem Knörzer

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Dipl. Ing. G. Knörzer e. K.

„Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

§ 1 Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns durchzuführenden Aufträge und Verkäufe sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Etwaige, von diesen Bedingungen abweichende Regelungen gelten nur, sofern sie von uns schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§126b BGB) bestätigt worden sind. Der Text kann herunter geladen oder ausgedruckt werden.

§ 2 Angebote/Kostenschätzungen und Unterlagen
(1.) Unsere Angebote/Kostenschätzungen sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot/Kostenschätzung von uns vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist es für die Zeit von 6 Wochen nach Erstellung bindend. Von uns erstellte Angebote/Kostenschätzungen sind unser geistiges Eigentum, eine Vervielfältigung ist ausdrücklich untersagt!
(2.) Wir geben keine Beschaffenheit - oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten
( 3.) Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind ebenfalls zu vernichten.
( 2.) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Verbraucher zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat die hierzu notwendigen Unterlagen dem Verbraucher auszuhändigen.

§ 3 Lieferzeit, Lieferort und Gefahrübergang

(1.) Die Einhaltung der Liefer-/Ausführungszeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus.
Für Liefer-/Ausführungsverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen Unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
Die Liefer-/Ausführungsfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelungen ( §§ 437 Nr. 2, 440 BGB ), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte.
Teillieferungen/-ausführungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
( 2.) Lieferungen/Arbeitsbeginn erfolgen ab Standort unserer Firma auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer über.
( 3. ) Ist Lieferung frei Anlieferung vereinbart, so obliegt das Abladen dem Verkäufer.
Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger befahrbare Anfahrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfahrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeit / Standzeiten werden berechnet.
( 4. ) Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung oder Inbetriebnahme durch den Kunden über.
( 5. ) Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

§ 4 Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB. Reparaturarbeiten gelten nach Fertigstellung als abgenommen.

§ 4.1 Preise
( 1.) Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden Zuschläge berechnet. (www.knorzergmbh.de/servicepreise)
( 2.) Rüstzeiten sind in den Fahrtkosten nicht enthalten und werden auf Stundenlohnbasis abgerechnet. (www.knorzergmbh.de/servicepreise)
( 3.) Soweit erforderlich, werden Strom-. Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 

§ 4.2 Zahlungsbedingungen und Verzug
(1.) Alle Preise gelten ab Firmensitz -netto- zzgl. Fahrtkosten zzgl. ausgewiesener Mehrwertsteuer, bei Material Verpackung, Fracht / Porto bzw. ab Lager. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
( 2. ) Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert wird.
( 3. ) Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware bzw. Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind zu beschleunigen und vom Käufer ohne jeden Abzug ( Skonto , Rabatt ), spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 10–Tages- Frist befindet sich der Käufer im Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.
( 4. ) Die Annahme von Wechsel oder Schecks behalten wir uns vor. Erfolgt unsere Annahme, werden die nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
( 5. ) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 5 Sachmängel – Verjährung
( 1.) Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
( 2.) Im Falle der Neuerrichtung verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers entsprechend  VOB in zwei Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages zur Herstellung eines Bauwerks.
In Fällen der Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden, gilt die gesetzliche Herstellergewährleistung.
( 3.) Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b)ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB) oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
( 4.) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.
( 5.) Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder es stellt sich heraus, dass ein Mangel an der werkvertraglichen Leistung objektiv nicht vorliegt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die üblichen Sätze. (www.knorzergmbh.de/servicepreise)

§ 6 Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, oder
c) im Notdienstbereich das notwendige Ersatzteil nicht zu bekommen ist (Öffnungszeiten Hersteller bzw. Handel)
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

§ 7 Eigentumsvorbehalte
( 1. ) Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Veräußert der Käufer, der kein Verbraucher ist, den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offen zu legen.
Ferner darf der Käufer, der kein Verbraucher ist, mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren.
Werden die Rechte des Verkäufers beeinträchtigt z.B. durch Pfändungen, muss der Käufer dies uns sofort schriftlich anzeigen.

§ 8 Schadensersatz
Schadensersatzforderungen gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, sofern der Verkäufer nicht eine Kardinalpflicht verletzt oder nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 9 Datenschutz
( 1 ) Die für die Bestellabwicklung notwendigen Daten werden im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet und gespeichert.
Sofern für die Bestellabwicklung nötig, werden die Daten gegebenenfalls an verbundene Unternehmen sowie Dritte zur Bestellabwicklung eingeschaltete Unternehmen weitergegeben.
Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Der Verkäufer ist berechtigt, die persönlichen Daten zum Zwecke der Kreditprüfung und der Bonitätsüberwachung im Rahmen eines Datenaustausches an verbundene Unternehmen zu übermitteln.
Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, seine persönlichen Daten der SCHUFA zu übermitteln.
( 2 ) Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.

§ 10 Schlussbestimmungen
( 1 ) Änderungen und Ergänzungen der AGB gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
( 2 ) Sollte eine Bestimmung vorgenannter Vertragsbindungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder einer vorhanden Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahe kommende Regelung ein.
( 3 ) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Sitz der Firma Dipl. Ing. G. Knörzer, wenn der Kunde Kaufmann ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Hat der private Endverbraucher keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, so ist unser Geschäftssitz der Gerichtsstand.
Im Verkehr mit Endverbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Endverbrauchers anwendbar sein, sofern es sich zwingend um verbraucherrechtliche Bestimmungen handeln.

Stand 01. Januar 2010